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Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug


Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“ /„ex works“ (iSd INCOTERMS 2010)9 der Verkäuferin.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware ihm oder dem beauftragten Spediteur übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Käfers ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Verkäuferin selbst im Auftrag des Käufers den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

Der Käufer oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Verkäuferin haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.

Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Käufers gelagert. Die Lagergebühren hat der Käufer zu tragen. Gleichzeitig ist Verkäuferin berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von EUR 25,00 zzgl. 10 % des Warenwertes (exkl USt) als vereinbart.

Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn Verkäuferin die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Käufer über, sobald die Ware an den Käufer oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von Verkäuferin vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Käufer erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Verkäuferin behält sich das Eigentum gem. § 10 (Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

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