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Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/“ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in Wien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Rechnungen der Verkäuferin sind im Voraus ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung fällig und zahlbar.

Sämtliche Forderungen der Verkäuferin werden sofort fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber Verkäuferin in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Verkäuferin ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Zahlungsverzug ist Verkäuferin berechtigt,

- bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem § 456 UGB zu verrechnen. Verkäuferin bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.

- bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pa zu verrechnen.

- Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR  40,–.

- im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.

- eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.


Bei Zahlungsverzug ist Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.

Verkäuferin ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Käufers einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

Der Käufer ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Verkäuferin aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand in geschlossenen Verpackungseinheiten zurückgenommen und mit 90 % des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.

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