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Gewährleistung

 

Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der Verkäuferin erbracht.

Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben Verkäuferin ausdrücklich vorbehalten.

Der Käufer hat Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Käufer nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

Bei begründeten Mängeln ist Verkäuferin berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer oder ein von Verkäuferin nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Verkäuferin für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

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